Alle reden von IKS - Warum?
Unternehmen und Behörden sind regulatorisch verpflichtet, die Existenz eines wirksamen internen Kontrollsystems (IKS) nachzuweisen. Das IKS wird explizit Prüfungsgegenstand. IK(S) ist keine neue Erfindung – IKS wird auch in Öffentlichen Verwaltungen mit der Einführung von HRM2 gesetzlich verlangt!
- Änderung gesetzliche Grundlagen Privatwirtschaft (OR 728a.1 – Revisionsstelle prüft, ob ein Internes Kontrollsystem existiert)
- Revisionsstellen berücksichtigen IKS bei Bestimmung Prüfungsumfang (OR 728a.2)
- IKS auf Bundesebene gesetzlich verankert (Art. 39 FHG SR 611.0)
- Musterfinanzhaushaltgesetz HRM2 für Kantone und Gemeinden enthält Regelung bezüglich IKS (Art. 68/69 MFHG)
- Zahlreiche Regelungen in den Kantone / Gemeinden (z.B. FHG)
- Aufsichtsorgane bringen Aussensicht und Erfahrungen der Privatwirtschaft ein
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Der Schweizer Prüfungsstandard (PS 890) für Interne Kontrollsysteme (IKS)
Der Schweizer Prüfungsstandard (PS) wurde vom Vorstand der Treuhand-Kammer verabschiedet. Er gilt für Prüfungen der Existenz des Internen Kontrollsystems für Perioden, die am 1. Januar 2008 oder danach beginnen.
Zweck dieses Prüfungsstandards ist die Umschreibung des Vorgehens zur Erlangung eines Prüfungsurteils über die Existenz eines internen Kontrollsystems nach Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR. Im Sinne des schweizerischen Gesetzes (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 662a sowie Art. 957ff. OR) ist der Verwaltungsrat für die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines geeigneten und angemessenen IKS verantwortlich. Nach Art. 728a Abs.1 Ziff. 3 OR bestätigt die Revisionsstelle einmal jährlich die Existenz dieses vom Verwaltungsrat definierten IKS. Sofern das vom Verwaltungsrat definierte IKS den minimalen generellen Anforderungen an ein IKS aufgrund der Grösse, Komplexität und dem Risikoprofil der Unternehmung entspricht, wird die Revisionsstelle die Existenz im Sinne von Art 728a Abs.1 Ziff.3 OR zuhanden der Generalversammlung positiv bestätigen können.
Wir unterstützen und begleiten Sie mit erfahrenen IKS und Risikomanagement Spezialisten bzw. Beratern bei der Sicherstellung der minimalen generellen Anforderungen an ein IKS.